VIMA - ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN
Annahme der Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche sich aus ihnen ergebenden Fragen unterliegen dem spanischen Recht. Das Reklamationsverfahren und die Bestimmung des Gerichtsstands richten sich nach den Bestimmungen des Abschnitts R.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Vima Rent a Car, S.L. („der Vermieter”) und dem Kunden („der Mieter”), kraft dessen der Erstgenannte dem Letztgenannten den Gebrauch eines Fahrzeugs für die Dauer, zu dem Preis und zu den übrigen Bedingungen überlässt, die sich aus dem Mietvertrag ergeben.
Die in englischer, deutscher, französischer und italienischer Sprache veröffentlichten Fassungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen freie Übersetzungen dar, die dem Kunden nach Treu und Glauben zu seiner Bequemlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im Falle einer Abweichung, eines Widerspruchs oder eines Auslegungszweifels zwischen einer dieser Fassungen und der spanischen Fassung ist in jedem Fall die spanische Fassung maßgebend, die als einzige vertragliche Geltung besitzt.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des vom Mieter unterzeichneten Mietvertrags. Im Falle von Abweichungen gilt folgende Rangfolge: (1) die im tatsächlich vom Mieter unterzeichneten Vertrag ausdrücklich vereinbarten besonderen Bedingungen; (2) die für das gebuchte Paket geltenden Bedingungen gemäß der Reservierungsbestätigung; und (3) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
A. NUTZUNG DES FAHRZEUGS
Der Mieter erhält das im Vertrag beschriebene Fahrzeug in ordnungsgemäßem Betriebszustand und ohne Mängel, mit einem Satz Schlüssel, Werkzeugen und Zubehör, insbesondere Warnwesten, was der Mieter zu Beginn der Mietzeit zu überprüfen und etwaige Mängel in der Station, in der er das Fahrzeug gemietet hat, anzuzeigen hat. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die unterlassene Überprüfung dieser Punkte, die ausschließlich in der Verantwortung des Mieters liegt.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und das Zubehör mit Sorgfalt zu nutzen und in demselben Zustand zurückzugeben, in dem sie ihm übergeben wurden. Ferner verpflichtet er sich, die jeweils erforderlichen Sicherheitsinspektionen zu ermöglichen und das Fahrzeug unter Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu führen.
Sofern während der Mietzeit eine Reparatur an Fahrzeugteilen erforderlich wird, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen können, hat der Mieter Vima Rent a Car zu informieren; ihm werden sodann die weiteren Schritte mitgeteilt.
Bei der Vermietung von Fahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Tank stets ausreichend gefüllt ist; er haftet für die Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, einschließlich etwaiger verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Bußgelder, mechanischer Schäden oder Unfälle am Fahrzeug oder gegenüber Dritten.
Kinderrückhaltesysteme wie Kindersitze, Sitzerhöhungen und dergleichen werden stets von den Eltern eingebaut und/oder beaufsichtigt; diese haben die ordnungsgemäße Verankerung zu überprüfen und sind allein für deren Gebrauch und Einbau in das Fahrzeug verantwortlich.
Das Fahrzeug gilt als verlassen, wenn der Mieter es an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurücklässt, ohne dies VIMA Rent a Car mitzuteilen und ohne die Schlüssel zu übergeben, oder wenn er es nach Aufforderung zur Rückgabe nicht innerhalb von 48 Stunden übergibt. In diesem Fall wird ihm eine Fahrzeugbergungsgebühr in Höhe von 1.000 € zuzüglich sämtlicher aus der Bergung entstehender Auslagen und Kosten berechnet. Die Fälle der Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Ort mit Mitteilung oder Schlüsselübergabe richten sich nach Klausel I.7.a. Verstößt der Mieter gegen einen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den im Vertrag festgelegten besonderen Bedingungen enthaltenen Punkte, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter das Fahrzeug jederzeit zu entziehen, wobei der Vermieter Schadensersatz verlangen kann.
Der Mieter hat das Fahrzeug in gutem Zustand zu erhalten; Veränderungen im Außen- wie im Innenbereich sind nicht gestattet. Sollte eine wie auch immer geartete Veränderung vorgenommen worden sein, so werden die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zuzüglich des etwaigen Schadensersatzes dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturen in einer Werkstatt oder der Austausch von Ersatzteilen dürfen nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden. Keinerlei Reparaturkosten werden erstattet, es sei denn, der Vermieter hat dem Kostenvoranschlag und der die Reparatur ausführenden Werkstatt zuvor zugestimmt und diese akzeptiert. Fehlt eine solche ausdrückliche und schriftliche Zustimmung, so liegt die Zahlung dieser Kosten, sowohl für die Werkstatt als auch für die Ersatzteile, in der ausschließlichen Verantwortung des Mieters.
Nutzung des Fahrzeugs: Der Mieter ist verpflichtet, eine Kopie des Mietvertrags sowie den Nachweis der Gemeindeverwaltung mitzuführen und diese sichtbar auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs auszulegen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben müssen die Mietdaten wie Modell, Kennzeichen, Mietzeitraum und Wohn- bzw. Unterkunftsort auf dem Armaturenbrett sichtbar sein. Andernfalls hat der Kunde die etwaige Sanktion sowie die in Klausel H.2 vorgesehenen Bearbeitungskosten zu tragen.
B. RESERVIERUNGEN
Die Reservierungen beziehen sich auf Fahrzeugkategorien. Eine Reservierung innerhalb einer Kategorie garantiert nicht die Zuteilung eines bestimmten Modells innerhalb dieser Kategorie.
Bei Reservierungen mit dem Paket STANDARD ist die Abholung des Fahrzeugs strikt auf die in Ziffer 5 des vorliegenden Abschnitts festgelegten Öffnungszeiten sowie auf die in der Reservierungsbestätigung angegebene späteste Abholzeit beschränkt. Bei STANDARD-Reservierungen ist die späteste Abholzeit 21:30 Uhr des reservierten Tages. Unter keinen Umständen wird diese Frist aufgrund von Verspätungen oder Vorkommnissen außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens verlängert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Flugverspätungen oder -annullierungen, Verzögerungen bei der Gepäckausgabe, Einwanderungskontrollen, Vorkommnisse im Transportwesen oder jede sonstige von Dritten verursachte Verzögerung. Kunden, die nicht vor 21:30 Uhr persönlich am vereinbarten Abholort erscheinen, gelten automatisch als „No Show”. In diesen Fällen kann die Reservierung storniert werden, das Fahrzeug wird nicht übergeben, und es entsteht kein Anspruch auf Erstattung, Entschädigung, Änderung oder Gutschrift.
Die Ausnahme betreffend Flugverspätungen gilt ausschließlich für PREMIUM-Reservierungen, bei denen VIMA Rent a Car ausdrücklich und schriftlich einen Abholservice außerhalb der üblichen Öffnungszeiten bestätigt hat.
Um eine nächtliche Übergabe koordinieren zu können, hat der Kunde stets vor 19:00 Uhr zu informieren. Andernfalls ist auch bei einer PREMIUM-Reservierung die Übergabe des Fahrzeugs nicht möglich und die Reservierung wird als „No Show” gekennzeichnet.
Im Falle einer Abweichung zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verspätungen und den für das Paket STANDARD festgelegten Beschränkungen gehen in jedem Fall die Bedingungen des gebuchten Pakets vor. Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden, seine Ankunft innerhalb der zulässigen Abholzeiten sicherzustellen. VIMA Rent a Car haftet nicht für nicht erfolgte Abholungen aufgrund von Verspätungen, die Fluggesellschaften oder sonstigen Dritten zuzurechnen sind.
Stornierungen müssen mindestens 48 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums erfolgen. Wird eine Reservierung mit „Premium”-Versicherung zwischen 48 und 24 Stunden vorher storniert, so wird eine Gebühr in Höhe von 50 % des Mietbetrags erhoben. Stornierungen, die weniger als 24 Stunden vorher erfolgen, ziehen eine Gebühr in Höhe von 100 % des Reservierungspreises nach sich. Reservierungen mit dem Paket STANDARD sind nicht erstattungsfähig, nicht änderbar und nicht stornierbar, mit Ausnahme des in den Klauseln E.4 und E.6 vorgesehenen Paket-Upgrades, das in jedem Fall vor Abholung des Fahrzeugs vorgenommen werden kann.
Zur Stornierung einer Reservierung eines Premium-Pakets hat der Mieter eine E-Mail an autos@vimarentacar.com zu senden, der er die Reservierungsbestätigung beifügt und in der er seine Bankdaten angibt.
Öffnungszeiten. Die üblichen Öffnungszeiten von VIMA Rent a Car sind von 08:00 bis 21:30 Uhr. Jede in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Öffnungszeiten, die üblichen Geschäftszeiten oder auf eine Übergabe bzw. Rückgabe „außerhalb der Öffnungszeiten” ist auf diese Zeitspanne bezogen zu verstehen. VIMA Rent a Car kann Übergaben und Rücknahmen des Fahrzeugs außerhalb dieser Zeiten nach Maßgabe der Klauseln E.8 und I.7 vornehmen.
Widerrufsrecht. Gemäß Artikel 103 Buchstabe l) des Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Königliches Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November zur Verabschiedung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer) findet das Widerrufsrecht auf Verträge über die Vermietung von Fahrzeugen mit einem spezifischen Ausführungsdatum oder -zeitraum keine Anwendung. Folglich richten sich Stornierungen und Änderungen ausschließlich nach Ziffer 3 des vorliegenden Abschnitts.
C. BERECHTIGTE FAHRER, ZULÄSSIGE NUTZUNGEN
Bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter einen gültigen Führerschein sowie ein für die Anmietung des betreffenden Fahrzeugs gültiges und im Anmietland wirksames Ausweisdokument vorzulegen. Sämtliche erforderlichen Dokumente sind in physischer Form vorzulegen. Fotokopien oder Fotografien werden nicht akzeptiert. Bei Reservierungen zu Vorauszahlungstarifen hat der Mieter das für die Vornahme der Reservierung verwendete Zahlungsmittel vorzulegen. Legt der Mieter diese Dokumente nicht vor, so löst der Vermieter den Mietvertrag auf, ohne dass dem Mieter irgendein Entschädigungsanspruch zusteht. Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von den im Mietvertrag benannten Personen geführt werden. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, dass jeder Fahrer im Besitz eines gültigen und für die Länder, in denen das Fahrzeug genutzt wird, wirksamen Führerscheins ist. Auf Verlangen des Vermieters hat er die von ihm zum Führen des Fahrzeugs ermächtigten Personen aufzuführen und dabei Namen, Nachnamen und Anschrift schriftlich anzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörden den Vermieter auffordern, den Fahrer zu benennen, der einen Verstoß begangen hat.
Das Fahrzeug darf ausschließlich auf ordnungsgemäß asphaltierten öffentlichen Straßen genutzt werden. Die Unterschrift des Mieters auf dem Vertrag gilt als Annahme der vertraglich festgelegten allgemeinen und besonderen Bedingungen. Sofern der Mieter das Fahrzeug in einer der nachfolgenden nicht genehmigten Weisen nutzt, haftet er und trägt die Verantwortung für jeden am Fahrzeug und gegenüber Dritten verursachten Schaden, unabhängig von der Art der abgeschlossenen Versicherung. Der Mieter hat daher die aus einem der nachfolgenden Fälle entstehenden Kosten zu tragen. Die nicht genehmigte Nutzung umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, beispielhaft die folgenden Fälle:
- Teilnahme an Wettbewerben.
- Illegale Rennen.
- Führen des Fahrzeugs ohne Führerschein oder Zulassung oder ohne Genehmigung des Vermieters.
- Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten.
- Schieben oder Abschleppen eines anderen Fahrzeugs.
- Fahren an Orten, die nicht für den öffentlichen Verkehr geeignet sind, wie beispielsweise Strände, Rennstrecken usw.
- Fahren auf nicht asphaltierten Wegen.
- Fahrlässiges Verhalten beim Aufleuchten von Kontrollleuchten oder Warnsignalen im Armaturenbrett des Fahrzeugs, die der Mieter mit der Unterzeichnung dieses Vertrags zu kennen erklärt.
- Der Transport von Möbeln oder Waren.
- Der Transport von Tieren im Fahrzeug.
- Der Transport von Personen oder Gütern, der unmittelbar oder mittelbar eine Zahlung an den Mieter beinhaltet (Beispiel: Nutzung des Fahrzeugs als illegales „Taxi”).
- Die Untervermietung des Fahrzeugs.
- Die Beförderung einer höheren Personenzahl oder Gepäckmenge als für das Fahrzeug zulässig, entsprechend der Anzahl der Sicherheitsgurte.
- Transport von Gepäck auf dem Fahrzeug (die Anbringung eines Dachgepäckträgers am Fahrzeug ist nicht gestattet).
- Verschmutzung oder Beschädigung des Fahrzeuginnenraums.
- Führen des Fahrzeugs in einem Zustand der Übermüdung, Krankheit oder unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen.
- Rücksichtsloses Fahren.
- Fahren unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
- Führen des Mietfahrzeugs durch eine im Vertrag nicht berechtigte Person, sei es als Mieter oder als zusätzlicher Fahrer.
- Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf des Mietzeitraums.
- Nichtverwendung eines Babysitzes und/oder Kindersitzes bei der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren oder von Personen mit einer Körpergröße von weniger als 135 Zentimetern.
- Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
- Parken in Bereichen, die hierfür nicht ausgewiesen oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Es ist ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug von der Insel Mallorca zu verbringen sowie es an Bord eines Schiffes, einer Fähre oder eines sonstigen Transportmittels zu verladen oder zu befördern, mit oder ohne Fahrer, und unabhängig davon, ob das Fahrzeug die Insel tatsächlich verlässt oder nicht. Im Falle eines Verstoßes werden Kosten in Höhe von 1.500 € zuzüglich der Bergungskosten des Fahrzeugs erhoben, die die Anfahrt des Personals gemäß Klausel D.14, das Abschleppen oder den Transport des Fahrzeugs, die Fahrscheine und Gebühren des See- oder Luftverkehrs, die Park- oder Verwahrkosten sowie sämtliche sonstigen für die Rückführung auf die Insel Mallorca erforderlichen Kosten umfassen. Ferner deckt keine der von VIMA Rent a Car angebotenen Versicherungsvarianten die am Fahrzeug oder gegenüber Dritten während der Verladung, des Transports oder des Verkehrs außerhalb der Insel Mallorca verursachten Schäden; der Mieter haftet für diese in vollem Umfang.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung des Fahrzeugs ordnungsgemäß verstaut ist und die für das Fahrzeug zulässigen Lade- und/oder Insassengrenzen stets eingehalten werden. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, das Fahrzeug beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Mieter haftet persönlich und gesamtschuldnerisch für die Personen, die das Fahrzeug während der Mietzeit führen.
Unbeschadet der Haftung des Mieters gegenüber Dritten kann der Vermieter beim Vorliegen einer der in den Ziffern 1 bis 3 vorgesehenen Umstände den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen sowie den Ersatz des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen, der ihm durch die betreffende Vertragsverletzung entstanden ist.
Der Mieter und die zusätzlichen Fahrer müssen mindestens 20 Jahre alt sein, seit mindestens einem Jahr Inhaber eines Führerscheins sein und zwingend den Personalausweis oder Reisepass vorlegen, wobei beide Dokumente während des gesamten Mietzeitraums gültig, in physischer Form, lesbar, in gutem Zustand und nach spanischem Recht anerkannt sein müssen.
D. MIETGEBÜHREN
Die Mietgebühren sind die im Mietvertrag angegebenen. Die Mindestgebühr entspricht einer Miete von 12 Stunden. Sofern kein Nachlass oder Sonderpreis vereinbart wurde, gelten die Mietgebühren gemäß den in jedem Büro von Vima Rent a Car ausgehängten Preistabellen. Für Fahrer unter 25 Jahren oder über 78 Jahren finden die in Klausel D.17 vorgesehenen Zuschläge Anwendung. Für Fahrer, deren Führerschein weniger als vier Jahre besteht, können besondere Tarife oder Zusatzgebühren angewandt werden.
Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten wie Betankung, Kraftstoff, Bearbeitungskosten sowie die Kosten für die Übergabe oder Abholung des Fahrzeugs außerhalb einer Station von Vima sowie die anwendbaren Steuern, sofern diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Preise, Sonderangebote und Rabatte finden keine Anwendung, wenn der Mieter mit der Zahlung in Verzug gerät. Der Vermieter behält sich die Möglichkeit vor, Gebühren und Rabatte zu ändern, die sich aus einem offensichtlichen Irrtum oder aus vom Mieter unrichtig gemachten Angaben ergeben.
Hinsichtlich der Zuschläge oder Extras wie Kilometerleistung, Kindersitze, Telefon, Navigationssysteme, Flughafengebühren usw. werden diese auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Reservierung geltenden Tarife in Rechnung gestellt. Sofern sie nicht vorab reserviert wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs geltenden Tarife.
Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem Übergabeort zurückgegeben, findet die Regelung der Klausel I.7.a Anwendung.
Holt der Mieter das Fahrzeug am Flughafen Palma de Mallorca ab, so hat er das Parkticket zu bezahlen, um diesen verlassen zu können; diese Zahlung ist dem Unternehmen Vima Rent a Car nicht zuzurechnen.
Kraftstoffregelung. Der Kraftstoffstand, mit dem das Fahrzeug übergeben wird, wird ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten und in Achteln des Tanks gemessen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit demselben im unterzeichneten Vertrag festgelegten Kraftstoffstand zurückzugeben, ebenfalls in Achteln gemessen. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Stand zurückgegeben, behält sich VIMA Rent a Car das Recht vor, den Betrag des fehlenden Kraftstoffs bis zum Erreichen des im Vertrag festgelegten Standes zuzüglich des Betrags für den Betankungsservice in Höhe von 20 € zu berechnen. Die Rückgabe des Fahrzeugs mit einem höheren als dem festgelegten Kraftstoffstand begründet keinen Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Nachlass.
VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, Gebühren in Höhe von 190 € gegenüber denjenigen Kunden zu erheben, die das Fahrzeug in wenig hygienischem oder verschmutztem Zustand zurückgeben, einschließlich Erbrochenem und übermäßigem Sand. Die im Fahrzeuginnenraum einschließlich der Polsterung verursachten Sachschäden werden gemäß Anhang I und nicht gemäß der vorliegenden Klausel bewertet.
VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, Gebühren von bis zu 250 € gegenüber denjenigen Kunden zu erheben, die das Fahrzeug mit Verlust oder Bruch des von VIMA Rent a Car zur Verfügung gestellten tragbaren Navigationsgeräts (Navigations-GPS) zurückgeben. Die Manipulation der Flotten-Geolokalisierungsvorrichtung richtet sich nach Klausel S.4.
VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, Gebühren in Höhe von 500 € gegenüber denjenigen Kunden zu erheben, die das Fahrzeug mit Verlust oder Bruch der Kindersitze zurückgeben. Werden die Kindersitze mit Erbrochenem, Exkrementen oder sonstigen Verschmutzungen zurückgegeben, so werden Kosten in Höhe von 250 € festgesetzt, die der Kunde zu tragen hat.
Pünktlichkeit bei der Rückgabe. Es wird eine Kulanzzeit von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeit festgelegt; eine innerhalb dieser Spanne erfolgte Rückgabe gilt als fristgerecht. Nach Ablauf der Kulanzzeit behält sich VIMA Rent a Car das Recht vor, 80 € für jede angefangene Stunde der Verspätung bei der Rückgabe des Fahrzeugs gegenüber der im Mietvertrag vereinbarten Uhrzeit zu berechnen, bis zu einem Höchstmaß von 24 Stunden Verspätung, nach deren Ablauf an deren Stelle und nicht kumulativ die in Klausel D.12 vorgesehene tägliche Vertragsstrafe Anwendung findet, und zwar ohne vorherige Ankündigung und ohne ausdrückliche, schriftliche und per E-Mail bestätigte Genehmigung seitens VIMA. Ferner behält sich VIMA Rent a Car das Recht vor, 80 € für Rückgaben zu berechnen, die außerhalb der ausdrücklich vereinbarten Uhrzeit, des vereinbarten Ortes oder des vereinbarten Rückgabeverfahrens erfolgen, einschließlich der Fälle, in denen das Fahrzeug außerhalb der zulässigen Zeiten in das Parkhaus verbracht wird, ohne ausdrückliche, schriftliche und per E-Mail bestätigte Genehmigung seitens VIMA.
VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, Gebühren von bis zu 500 € zu erheben, sofern nachweislich im gemieteten Fahrzeug geraucht wurde.
Sofern der Mieter die Miete verlängern möchte, muss er, damit die Vertragsverlängerung wirksam wird, die schriftliche Genehmigung von VIMA per E-Mail erhalten, die Zahlung für die Verlängerung geleistet und den neuen Mietvertrag unterzeichnet haben. Wird eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 190 € pro Miettag zusätzlich zur Zahlung der Verlängerung erhoben. Keine Versicherung deckt bei einseitiger Verlängerung des Mietvertrags einen am Fahrzeug verursachten Schaden oder Mangel ab.
Sofern der Mieter die Beträge für die während des Mietzeitraums am Fahrzeug verursachten Schäden nicht begleicht oder seiner Pflicht zur Beibringung der geforderten Zahlungssicherheiten nicht nachkommt, behält sich Vima Rent a Car das Recht vor, das Fahrzeug stillzulegen, zurückzuholen oder den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne Anspruch auf Entschädigung, Rückerstattung oder Rückzahlung für die nicht in Anspruch genommenen Miettage, unbeschadet der Ausübung sämtlicher rechtlicher Schritte zur Einziehung der geschuldeten Beträge.
Pannenhilfe, Anfahrtskosten und Kraftstoffversorgung. Sofern VIMA Rent a Car infolge einer Panne, eines Vorkommnisses, einer Stilllegung oder eines sonstigen, von der vom Mieter abgeschlossenen Versicherung nicht gedeckten Umstands Personal, einen Abschleppwagen oder ein sonstiges Hilfsmittel entsenden muss, hat der Mieter die Anfahrtskosten in Höhe von 1,50 € je Kilometer zu entrichten. Dieser Betrag findet sowohl auf die Hin- als auch auf die Rückfahrt Anwendung, wobei die Kilometer in jedem Fall von und bis zur Einsatzbasis von VIMA Rent a Car, gelegen in Camí Vell de Llucmajor, 29, Polígono Sa Tapia, 07007 Palma, berechnet werden, unabhängig von dem Büro, in dem der Vertrag geschlossen oder das Fahrzeug übergeben wurde, und unabhängig vom Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vorkommnisses. Dieser Betrag ist unabhängig von und kumulativ zu den Kosten der Reparatur, des Abschleppens und sämtlicher sonstiger aus dem Vorkommnis entstehender Kosten sowie zu der gegebenenfalls anwendbaren Selbstbeteiligung.
Zeiten des Pannenhilfedienstes. Der Pannenhilfedienst von VIMA Rent a Car wird ausschließlich zwischen 9:00 und 20:00 Uhr erbracht. Außerhalb dieser Zeiten gemeldete Vorkommnisse werden ab 9:00 Uhr des Folgetages bearbeitet, ohne dass die Verzögerung bei der Leistungserbringung einen Anspruch auf Entschädigung, Ausgleich, Erstattung, Nachlass oder Verlängerung des Vertrags begründet oder den in Klausel N.5 vorgesehenen Anspruch auf anteilige Erstattung berührt, wenn das Vorkommnis dem Mieter nicht zuzurechnen ist. Während der Wartezeit auf den Hilfsdienst fallen die in Klausel D.10 vorgesehenen Beträge nicht an. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Hilfeleistung, die dem Mieter aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtversicherung oder aufgrund von mit Dritten vereinbarten Deckungen zustehen könnte, sowie unbeschadet der Inanspruchnahme der öffentlichen Notdienste, wenn die Lage dies erfordert.
Kraftstoffmangel. Das Fahren des Fahrzeugs bis zum vollständigen Verbrauch des Kraftstoffs gilt in jedem Fall als dem Mieter zuzurechnende fahrlässige Nutzung und ist daher von keiner der von VIMA Rent a Car angebotenen Versicherungsvarianten gedeckt, unabhängig vom gebuchten Paket. In diesem Fall nimmt VIMA Rent a Car die Lieferung von 20 Litern Kraftstoff vor, deren Betrag der Mieter zu 2,20 € je Liter zu entrichten hat, woraus sich eine Gebühr von 44 € für den Kraftstoffversorgungsdienst ergibt. Diese Gebühr ist unabhängig von und kumulativ zu den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anfahrtskosten, die in diesem Fall ebenfalls anfallen, sowie zu jedem sonstigen aus dem Kraftstoffmangel entstehenden Aufwand oder Schaden. In diesem Fall findet der in Klausel D.6 vorgesehene Betankungsservice nicht zusätzlich Anwendung.
Verlust, Bruch oder Entwendung der Schlüssel. Im Falle des Verlusts, des Bruchs oder der Entwendung der Fahrzeugschlüssel sowie in dem Fall, dass diese im Fahrzeuginnenraum verbleiben, hat der Mieter einen Festbetrag von 600 € für den Ersatz des Schlüssels, dessen Codierung und die damit verbundene Abwicklung zu entrichten. Dieser Betrag ist weder vom Paket STANDARD noch vom Paket PREMIUM gedeckt, es sei denn, der Mieter hat die in Klausel F.5 vorgesehene ergänzende Deckung EXTRA abgeschlossen; er ist unabhängig von und kumulativ zu den in Klausel D.14 vorgesehenen Anfahrtskosten, die in diesem Fall ebenfalls anfallen, sowie zum Schlüsselzustellungsdienst und zu sämtlichen sonstigen aus dem Vorkommnis entstehenden Kosten.
Kilometerleistung. Die Tarife von VIMA Rent a Car beinhalten unbegrenzte Kilometerleistung. Diese unbegrenzte Kilometerleistung ist jedoch auf eine normale und angemessene Nutzung des Fahrzeugs bezogen zu verstehen, die den Entfernungen und der üblichen Mobilität innerhalb der Insel Mallorca entspricht, wobei ein orientierender Höchstwert von durchschnittlich 200 Kilometern täglich während des gesamten Mietzeitraums erreicht werden kann.
Sofern bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Kilometerleistung festgestellt wird, die diesen Tagesdurchschnitt offenkundig und wiederholt überschreitet, kann VIMA Rent a Car davon ausgehen, dass das Fahrzeug einer der in Klausel C.2 vorgesehenen nicht genehmigten Nutzungen zugeführt wurde — insbesondere der Untervermietung oder der Beförderung von Personen oder Gütern, die eine Zahlung an den Mieter beinhaltet — mit den in den Klauseln C.6 und F.4 vorgesehenen Folgen, unbeschadet der Befugnis des Mieters, mit jedem rechtlich zulässigen Mittel die dem Fahrzeug tatsächlich gegebene Nutzung nachzuweisen.
- Zusätzliche Fahrer und Altersaufschläge.
Die Aufnahme jedes zusätzlichen Fahrers in den Mietvertrag kostet 7 € pro Miettag und Fahrer.
Der zusätzliche Fahrer ist für die Gesamtheit der gebuchten Miettage anzumelden, ohne dass seine Aufnahme für einzelne Tage oder für Teile des Mietzeitraums möglich wäre.
Sofern einer der Fahrer, sei es der Mieter oder ein zusätzlicher Fahrer, jünger als 25 Jahre oder älter als 78 Jahre ist, wird ein zusätzlicher Aufschlag von 15 € pro Miettag und Fahrer erhoben. Dieser Aufschlag ist kumulativ zu dem unter Buchstabe a) vorgesehenen Betrag, sodass die Aufnahme eines zusätzlichen Fahrers, der sich in einer dieser Altersspannen befindet, einen Gesamtbetrag von 22 € pro Miettag auslöst (7 € für den zusätzlichen Fahrer zuzüglich 15 € für den Altersaufschlag). Der unter dem vorliegenden Buchstaben vorgesehene Altersaufschlag zieht nicht die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit oder Kaution nach sich, unbeschadet der in Klausel E.7 vorgesehenen Sicherheit für die Kategorie JUNIOR.
Die Höchstzahl der zusätzlichen Fahrer beträgt drei pro Mietvertrag.
Jeder zusätzliche Fahrer hat die in Klausel C.7 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen sowie persönlich identifiziert und im Mietvertrag registriert zu werden, wobei er die in Klausel C.1 geforderten Unterlagen vorzulegen hat. Die Aufnahme eines zusätzlichen Fahrers nach Beginn der Mietzeit erfordert die Ausfertigung des entsprechenden Vertragsnachtrags in den Büros von VIMA Rent a Car.
Das Führen des Fahrzeugs durch eine nicht gemäß dem vorliegenden Abschnitt registrierte Person gilt als nicht genehmigte Nutzung mit den in den Klauseln C.2 und F.4 vorgesehenen Folgen.
- Stilllegungspauschale. Sofern das Fahrzeug infolge von Schäden, Pannen oder Vorkommnissen, die dem Mieter gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzurechnen sind, stillgelegt wird oder in Reparatur verbleiben muss, hat der Mieter eine Vertragsstrafe von bis zu 350 € für jeden Kalendertag zu entrichten, an dem das Fahrzeug nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
Diese Vertragsstrafe ist für sämtliche in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fälle einheitlich. Sie fällt je Stilllegungszeitraum nur einmal an, unabhängig von der Anzahl der zusammentreffenden Schäden, Positionen oder Klauseln, und tritt an die Stelle jeder sonstigen im vorliegenden Dokument vorgesehenen Vertragsstrafe wegen Stilllegung, Ausfall oder entgangenen Gewinns. Sie fällt nur an, solange das Fahrzeug tatsächlich stillgelegt oder in Reparatur ist, und VIMA Rent a Car weist diesen Zeitraum auf Verlangen des Mieters nach.
E. FÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITEN
1. Mietpreis und zusätzliche Positionen
Der Mietpreis sowie die Zuschläge, Zusatzleistungen, Haftungsbeschränkungen, Gebühren, Übergabe- oder Rückgabekosten, Steuern und sämtliche sonstigen vom Mieter gebuchten Positionen sind fällig und gemäß den Reservierungsbedingungen und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entrichten.
Die noch offenen Beträge sind spätestens im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs zu entrichten. Sofern das Unternehmen dies jedoch verlangt, hat die Zahlung vorab über den dem Mieter zur Verfügung gestellten Bank-Link zu erfolgen.
2. Anerkannte Zahlungsmittel
VIMA Rent a Car akzeptiert Zahlungen mittels der Kreditkarten VISA und MASTERCARD sowie mittels Debitkarten, die die in den vorliegenden Bedingungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ferner wird die Barzahlung vor Ort im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs zugelassen.
Die Zahlungen können in den Räumlichkeiten von VIMA Rent a Car oder über eines der vom Unternehmen bereitgestellten Zahlungssysteme erfolgen.
Zahlungen mittels digitaler Geldbörsen oder Wallets, einschließlich unter anderem Apple Pay, Google Pay oder gleichwertiger Systeme, werden nicht akzeptiert. In sämtlichen Fällen, in denen eine Karte erforderlich ist, ist diese physisch vorzulegen; ihre Verwendung über Mobilgeräte, digitale Geldbörsen oder ähnliche Systeme wird nicht zugelassen.
3. Karte und Mietsicherheit
Als Sicherheit für die Miete hat der Mieter physisch eine gültige, in Kraft befindliche Kreditkarte vorzulegen, die die von VIMA Rent a Car festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Diese Karte muss zwingend auf den Namen des Mieters selbst ausgestellt sein.
Die zur Bezahlung der Reservierung verwendete Karte muss mit der physischen Karte übereinstimmen, die der Mieter im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs zur Stellung der Mietsicherheit vorlegt. Eine abweichende Karte zur Stellung dieser Sicherheit wird nicht zugelassen.
Karten, die Dritten gehören, werden weder als Zahlungsmittel noch als Mietsicherheit akzeptiert.
Die zur Stellung der Sicherheit bestimmte Karte muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbar sein und kann von VIMA Rent a Car zur Vornahme der Vorautorisierungen, Kautionen oder Belastungen verwendet werden, die gemäß dem Vertrag, der Reservierung und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anfallen.
Ferner nimmt VIMA Rent a Car eine Vorautorisierung von 120 € als Kraftstoffsicherheit vor. Diese Vorautorisierung wird freigegeben, sobald festgestellt wurde, dass das Fahrzeug mit demselben Kraftstoffstand zurückgegeben wurde, mit dem es übergeben wurde, gemäß der für die Miete geltenden Kraftstoffregelung.
Die Vorautorisierung von 120 € für die Kraftstoffsicherheit ist unabhängig von jeder sonstigen Vorautorisierung, Kaution oder Sicherheit, die je nach gebuchtem Paket, Alter des Fahrers oder besonderen Bedingungen der Reservierung anwendbar ist.
4. Nicht als Kreditkarte oder ordentliche Sicherheit anerkannte Karten
Zum Zwecke der Stellung der ordentlichen Mietsicherheit gelten Karten, die von digitalen Finanzinstituten oder ähnlichen Finanzdienstleistern ausgegeben werden, nicht als gültige Kreditkarten, auch wenn sie als Kreditkarten vertrieben werden und über die Zahlungsnetze VISA oder MASTERCARD betrieben werden.
Ferner werden als ordentliche Sicherheitskarte ebenso wenig Prepaid-Karten, von digitalen Finanzinstituten ausgegebene Karten oder gleichwertige Produkte ähnlicher Finanzdienstleister akzeptiert, einschließlich, rein beispielhaft, Revolut, N26, Wise, bunq, Vivid Money, Monese, Nubank, Girocard und EC-Karte.
Die vorstehende Aufzählung ist rein beispielhaft und nicht abschließend. VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der Merkmale und der Natur des Finanzprodukts zu bestimmen, ob eine bestimmte Karte die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um als Kreditkarte und als ordentliche Mietsicherheit anerkannt zu werden.
Verfügt der Mieter ausschließlich über eine Karte, die nicht als Kreditkarte zur Stellung der ordentlichen Sicherheit zulässig ist, und wünscht er die Anmietung, so kann er ausschließlich dann, wenn er das Paket PREMIUM gebucht oder seine Reservierung auf dieses aktualisiert hat, die Variante „Übergabe ohne Kreditkarte” in Anspruch nehmen, sofern die vorgelegte Karte auf den Namen des Mieters selbst ausgestellt ist.
Zur Inanspruchnahme dieser Variante hat der Mieter:
die Karte physisch zur Identifizierung und Registrierung im Vertrag vorzulegen;
eine Vorautorisierung oder Kaution von 600 € als Sicherheit zu akzeptieren; und
einen Zuschlag von 5 € je Reservierungstag für die „Übergabe ohne Kreditkarte” zu entrichten.
Kunden, die das Paket STANDARD gebucht haben und nicht über eine gültige Kreditkarte zur Stellung der ordentlichen Sicherheit verfügen, haben ihre Reservierung zuvor auf das Paket PREMIUM zu aktualisieren und den entsprechenden Aufpreis für die Aktualisierung zu entrichten. Zusätzlich haben sie den Zuschlag von 5 € je Reservierungstag für die Variante „Übergabe ohne Kreditkarte” zu entrichten und eine Vorautorisierung oder Kaution von 600 € als Sicherheit zu akzeptieren.
Die Buchung der Variante „Übergabe ohne Kreditkarte” ändert, ersetzt oder beseitigt nicht die übrigen für die Miete geltenden Bedingungen noch die Sicherheiten, Kautionen, Vorautorisierungen oder zusätzlichen Belastungen, die je nach Alter des Fahrers, gebuchtem Paket oder sonstigen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Umständen anfallen können.
5. Kunden mit dem Paket PREMIUM
Kunden, die das Paket PREMIUM gebucht haben und die von VIMA Rent a Car festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unterliegen nicht der Stellung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung, es sei denn, die besonderen Bedingungen der Reservierung bestimmen ausdrücklich etwas anderes.
Diese Befreiung bezieht sich ausschließlich auf die der Selbstbeteiligung entsprechende Kaution und berührt keine sonstigen Sicherheiten, Vorautorisierungen, Kautionen oder Belastungen, die aus anderen Gründen anwendbar sein können, einschließlich der Kraftstoffsicherheit, der Kategorie JUNIOR oder jeder sonstigen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Position.
PREMIUM-Kunden, die nicht über eine gültige Kreditkarte verfügen, können die Variante „Übergabe ohne Kreditkarte” zu den in Ziffer 4 festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.
6. Kunden mit dem Paket STANDARD
Kunden, die das Paket STANDARD gebucht haben, haben eine physische Kreditkarte VISA oder MASTERCARD vorzulegen, die gültig, in Kraft und auf den Namen des Mieters selbst ausgestellt ist, um die entsprechende Mietsicherheit zu stellen.
Die für das Paket STANDARD geltende ordentliche Sicherheit beträgt 1.200 €. Beträgt die Mietdauer 7 Tage oder weniger, so wird diese Sicherheit mittels Vorautorisierung gestellt; beträgt sie mehr als 7 Tage, so kann VIMA Rent a Car verlangen, dass sie zuvor als Kaution mittels Zahlungslink entrichtet wird. Diese Sicherheit ist unabhängig von jeder sonstigen Sicherheit, die aufgrund des Alters des Fahrers, der gebuchten Leistungen oder der besonderen Bedingungen der Reservierung anwendbar ist.
STANDARD-Kunden, die ausschließlich über eine Debitkarte oder über eine sonstige Karte verfügen, die die zur Stellung der ordentlichen Sicherheit festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, können das Fahrzeug nicht zu den Bedingungen des Pakets STANDARD erhalten.
Um die Anmietung vornehmen zu können, haben sie ihre Reservierung zuvor auf das Paket PREMIUM zu aktualisieren und die Variante „Übergabe ohne Kreditkarte” zu buchen, wobei sie den entsprechenden Zuschlag von 5 € je Reservierungstag zusätzlich zu der für diese Variante festgelegten Sicherheit zu entrichten haben.
In keinem Fall kann die Aktualisierung vom Paket STANDARD auf PREMIUM nach Beginn der Mietzeit oder während des Nutzungszeitraums des Fahrzeugs beantragt oder vorgenommen werden. Die einzige Möglichkeit zur Vornahme dieser Aktualisierung besteht vor der Abholung des Fahrzeugs am Schalter von VIMA Rent a Car bei Ankunft des Kunden auf Mallorca.
7. JUNIOR-Fahrer (20-24 Jahre)
Sofern der Fahrer den Bedingungen der Kategorie JUNIOR unterliegt, ist eine zusätzliche Sicherheit von 350 € zu stellen.
Beträgt die Dauer der Reservierung 7 Tage oder weniger, so kann diese Sicherheit mittels einer Vorautorisierung von 350 € gestellt werden.
Beträgt die Dauer der Reservierung mehr als 7 Tage, so sind die 350 € als Kaution über das von VIMA Rent a Car angegebene oder bereitgestellte Zahlungsmittel zu entrichten.
Die dem JUNIOR-Fahrer entsprechende Sicherheit ist zusätzlich und unabhängig zu der dem gebuchten Paket entsprechenden Sicherheit. Daher gilt:
- JUNIOR + STANDARD: STANDARD-Sicherheit von 1.200 € + zusätzliche JUNIOR-Sicherheit von 350 €.
- JUNIOR + PREMIUM: JUNIOR-Sicherheit von 350 €, ohne Kaution in Höhe der PREMIUM-Selbstbeteiligung, es sei denn, die besonderen Bedingungen der Reservierung bestimmen ausdrücklich etwas anderes.
8. Abholung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
Die Abholung des Fahrzeugs außerhalb der in Klausel B.5 festgelegten Öffnungszeiten unterliegt den von VIMA Rent a Car für den Service außerhalb der Öffnungszeiten festgelegten Zuschlägen, Voraussetzungen und Bedingungen, deren Betrag dem Mieter vor der Buchung mitgeteilt und in der Reservierungsbestätigung oder im Mietvertrag festgehalten wird.
VIMA Rent a Car kann die vorherige Zahlung bestimmter Beträge verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Übergabe des Fahrzeugs außerhalb der üblichen Öffnungszeiten vornehmen zu können.
Der Kunde hat zuvor sämtliche Verfahren der Identifizierung, der Dokumentenprüfung, der Annahme der Bedingungen und der Zahlung abzuschließen, die VIMA Rent a Car als Voraussetzungen für die Übergabe außerhalb der Öffnungszeiten festgelegt hat.
Die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen kann die Übergabe des Fahrzeugs verhindern, bis sie ordnungsgemäß erfüllt wurden.
9. Ermächtigung zu Belastungen
Mit der Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Abschluss des Mietvertrags ermächtigt der Mieter VIMA Rent a Car ausdrücklich, die Belastungen für jeden rechtmäßig aus dem Mietvertrag entstehenden Betrag auf der zur Verfügung gestellten Karte vorzunehmen, und zwar gemäß den Reservierungsbedingungen und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Belastungen können unter anderem umfassen: offene Beträge aus der Miete; die Kaution; Zuschläge oder Zusatzleistungen; Kraftstoff; am Fahrzeug verursachte Schäden; Selbstbeteiligungen oder zu Lasten des Kunden gehende Beträge; Sonderreinigung; Bergungskosten des Fahrzeugs; Parkkosten; Bußgelder, Sanktionen oder daraus entstehende Verwaltungskosten; Verspätungen oder Rückgaben außerhalb der gebuchten Bedingungen; Verlust oder Beschädigung von Zubehör, Ausstattung oder Dokumenten; Bearbeitungskosten; sowie jeden sonstigen im Vertrag oder in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Betrag.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellte Karte gültig bleibt und über ausreichende Deckung oder ein ausreichendes Limit verfügt, um die gegebenenfalls fällig werdenden Beträge zu begleichen.
10. Fehlende Deckung und Zahlungsverzug
Sofern eine genehmigte Belastung wegen fehlender Deckung oder fehlenden verfügbaren Limits, wegen Sperrung, Kündigung, Ablauf oder eines sonstigen mit der zur Verfügung gestellten Karte zusammenhängenden Umstands nicht ausgeführt werden kann, kann VIMA Rent a Car vom Mieter die Zahlung mittels Banküberweisung, Zahlungslink oder eines sonstigen vom Unternehmen bereitgestellten Zahlungsmittels verlangen.
Der Mieter hat den geforderten Betrag innerhalb der von VIMA Rent a Car angegebenen Frist zu begleichen.
Der Zahlungsverzug kann Verzugszinsen, Mahnkosten und sonstige gesetzlich geschuldete Kosten auslösen.
VIMA Rent a Car behält sich das Recht vor, jeden offenen Betrag gerichtlich oder außergerichtlich einzufordern sowie die infolge dieser Forderung gesetzlich anfallenden Kosten geltend zu machen.
11. Rückzahlung und Freigabe der Sicherheiten
Nach Rückgabe des Fahrzeugs überprüft VIMA Rent a Car dessen Gesamtzustand, den Kraftstoffstand, das Zubehör, die Dokumente und die Einhaltung der Vertragsbedingungen sowie das Vorliegen etwaiger Schäden, Vorkommnisse oder offener Beträge.
Bestehen keine offenen Beträge und keine Vorkommnisse, die die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme der Sicherheit rechtfertigen, so nimmt VIMA Rent a Car deren Freigabe oder Erstattung vor, je nach dem Mittel, mit dem sie gestellt wurde.
Wurde die Sicherheit mittels Kreditkarte gestellt, so beträgt die Höchstdauer der Sperrung 30 Werktage ab Rückgabe des Fahrzeugs, unbeschadet der zusätzlichen Frist, die das ausgebende Kreditinstitut zur Wirksamkeit der Freigabe benötigen kann.
Wurde die Sicherheit mittels Debitkarte gestellt, so beträgt die Höchstfrist zur Vornahme der Rückzahlung bis zu 30 Tage ab Rückgabe des Fahrzeugs, unbeschadet der zusätzlichen Fristen, die das jeweilige Kreditinstitut benötigen kann.
Die Rückzahlung erfolgt in der Regel über dasselbe Zahlungsmittel, das zur Stellung der Sicherheit verwendet wurde.
Sofern aus technischen, betrieblichen oder bankbezogenen Gründen die Rückzahlung auf dasselbe Zahlungsmittel nicht möglich ist, stellt VIMA Rent a Car einen Gutschein aus, der 6 Monate gültig ist.
F. VERSICHERUNGEN
Das gemietete Fahrzeug verfügt über die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer Höchstdeckung von 50 Millionen Euro.
Die Deckung des Fahrzeugs für Eigenschäden durch Diebstahl, Brand und höhere Gewalt entspricht der vom Mieter gemäß Ziffer 5 des vorliegenden Abschnitts gebuchten Versicherungsvariante.
Selbstbeteiligung. Die für jede Miete geltende Selbstbeteiligung entspricht der gebuchten Versicherungsvariante und wird ausdrücklich mit ihrem Betrag in der Reservierungsbestätigung und im vom Mieter unterzeichneten Mietvertrag ausgewiesen. Die mit dieser Selbstbeteiligung verbundenen Sicherheiten, Kautionen und Vorautorisierungen sind ausschließlich die in Abschnitt E der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen.
Der Versicherungsschutz ist, unabhängig von der gebuchten Variante, bei Schadensfällen ausgeschlossen, bei denen einer der folgenden Umstände vorliegt:
dass das Fahrzeug von einer im Vertrag nicht berechtigten Person geführt wurde, sei es als Mieter oder als zusätzlicher Fahrer;
dass der Fahrer nicht im Besitz eines gültigen und in Spanien wirksamen Führerscheins war;
dass der Fahrer die in Klausel C.7 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes nicht erfüllte;
dass das Fahrzeug unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Klauseln C.2, C.3 und C.4 betreffend nicht genehmigte Nutzungen, das Verbot, das Fahrzeug von der Insel zu verbringen oder zu transportieren, sowie die Lade- und Besetzungsbedingungen genutzt wurde;
dass einer der in Klausel F.6 vorgesehenen Fälle betreffend rücksichtsloses, fahrlässiges oder unvorsichtiges Fahren sowie das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen vorlag;
dass der Mieter die in den Klauseln F.7 und G.2 vorgesehenen Pflichten zur Mitteilung und Vorlage von Unterlagen verletzt hat;
dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietzeitraums oder während einer nicht gemäß Klausel D.12 genehmigten Verlängerung genutzt wurde.
In den vorstehenden Fällen haftet der Mieter für die Gesamtheit der am Fahrzeug und gegenüber Dritten verursachten Schäden, ohne Begrenzung und ohne Selbstbeteiligung, unabhängig vom gebuchten Versicherungspaket.
- Versicherungsvarianten. VIMA Rent a Car bietet zwei Versicherungspakete an — STANDARD und PREMIUM — sowie eine ergänzende Deckung mit der Bezeichnung EXTRA, die zu jedem der beiden Pakete hinzugebucht werden kann. Das gebuchte Paket und gegebenenfalls die Buchung der Deckung EXTRA werden ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten.
Beiden Paketen gemeinsame Ausschlüsse. Unabhängig vom gebuchten Paket beinhaltet keines von beiden:
- Die Pannenhilfe, die sich nach Klausel D.14 richtet.
- Das Ersatzfahrzeug gemäß Abschnitt N.
- Den Schlüsselzustellungsdienst.
- Die Kosten aus der Betankung mit falschem Kraftstoff, die sich nach Klausel F.8 richten.
- Den Schaden oder Bruch der Kupplung.
- Den Verlust, Bruch oder die Entwendung der Schlüssel, die sich nach Klausel D.15 richten, es sei denn, die Deckung EXTRA wurde gebucht.
- Die in Klausel H.2 vorgesehenen Bearbeitungskosten für Bußgelder, es sei denn, die Deckung EXTRA wurde gebucht.
Das Paket „STANDARD” beinhaltet darüber hinaus nicht:
- Kosten aus Schäden an Rädern, Reifen oder Felgen.
- Kosten aus dem Bruch oder Diebstahl der Antenne.
- Kosten aus dem Bruch von Scheiben oder Gläsern.
- Schäden an der Karosserie des Fahrzeugs.
Das Paket „PREMIUM” sieht keine über die vorstehend aufgeführten gemeinsamen Ausschlüsse hinausgehenden Ausschlüsse vor.
Ergänzende Deckung „EXTRA”. Die Deckung EXTRA kann zu jedem der Pakete STANDARD oder PREMIUM hinzugebucht werden und deckt ausschließlich die beiden folgenden Positionen ab:
- Den Verlust, Bruch oder die Entwendung der Fahrzeugschlüssel nach Maßgabe der Klausel D.15.
- Die in Klausel H.2 vorgesehenen Bearbeitungskosten für Bußgelder.
Die Buchung der Deckung EXTRA kostet 2 € pro Miettag. Die Deckung EXTRA erweitert in keiner sonstigen Hinsicht die Deckungen des Pakets, zu dem sie hinzugebucht wird, ersetzt dieses nicht und beinhaltet nicht den Schlüsselzustellungsdienst, der in jedem Fall zu entrichten ist.
Keine Versicherung und kein Tarif beinhaltet oder deckt Schäden am Fahrzeug, die aus rücksichtslosem Fahren, aus dem Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder aus dem Fahren außerhalb öffentlicher Straßen oder auf nicht asphaltierten Wegen entstehen. Ebenso wenig werden in irgendeinem Fall Schäden gedeckt, die durch rücksichtsloses, fahrlässiges oder unvorsichtiges Fahren verursacht werden (zum Beispiel: Fahren mit dem Mobiltelefon, Ablenkungen am Steuer und sonstige nach den in Spanien geltenden Verkehrsvorschriften sanktionierte Handlungen). Wird das Fahrzeug durch rücksichtsloses oder unvorsichtiges Fahren, durch Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder durch Fahren außerhalb öffentlicher Straßen oder auf nicht asphaltierten Wegen stillgelegt oder beschädigt, so findet die in Klausel D.18 vorgesehene Stilllegungspauschale Anwendung, zusätzlich zu den am Fahrzeug verursachten Schäden und den aus dem Unfall entstehenden Kosten am Fahrzeug selbst und gegenüber Dritten.
Sämtliche am Fahrzeug oder gegenüber Dritten verursachten Schäden oder Mängel sind VIMA Rent a Car per E-Mail an autos@vimarentacar.com innerhalb der in Klausel G.2 vorgesehenen Fristen mitzuteilen. Sämtliche am Fahrzeug verursachten Schäden, die nicht auf diesem Wege angezeigt werden, sind weder von einem der Versicherungspakete noch von der ergänzenden Deckung EXTRA gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters. Es ist unerlässlich, eine E-Mail zu senden, in der die Ursachen des Unfalls dargelegt werden, und dieser Fotografien des Unfalls beizufügen. Sofern der Unfall auf eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug zurückzuführen ist, ist es unerlässlich, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Europäischen Unfallbericht vorzulegen, damit eine Versicherungsvariante die Schäden oder Mängel deckt. Sofern das andere Fahrzeug oder der andere Fahrer nicht identifiziert werden kann, weil er Fahrerflucht begangen hat oder weil der Mieter zum Zeitpunkt des Geschehens nicht anwesend war, hat dieser Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten und eine Kopie davon der VIMA RENT A CAR S.L. vorzulegen. Jeder am Fahrzeug oder gegenüber Dritten verursachte Schaden oder Mangel, für den die erforderlichen Unterlagen (Europäischer Unfallbericht oder polizeiliche Anzeige) nicht vorgelegt werden, ist von keiner Versicherung gedeckt.
Panne durch falschen Kraftstoff: Erleidet das Fahrzeug eine Panne aufgrund der Betankung mit einem falschen Kraftstoff, so hat der Mieter die Kosten für die Entleerung des Tanks, die Betankung mit dem richtigen Kraftstoff, etwaige Reparaturen und die Anfahrt (1,50 € je Kilometer Hinfahrt und 1,50 € je Kilometer Rückfahrt) von der Einsatzbasis von VIMA Rent a Car, gelegen in Camí Vell de Llucmajor, 29, Polígono Sa Tapia, 07007 Palma, zu tragen.
Unter keinen Umständen und von keiner Versicherung sind die im Inneren des Fahrzeugs verursachten Schäden und Mängel gedeckt. Der Mieter trägt sämtliche im Fahrzeuginnenraum verursachten Kosten, unbeschadet der in Klausel D.18 vorgesehenen Stilllegungspauschale.
Deckung von bei Vermittlern abgeschlossenen Versicherungen: Über Vermittler erworbene Versicherungen begründen keine Deckung bei VIMA. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, eine etwaige Erstattung mit der zusätzlich beauftragten Gesellschaft abzuwickeln.
VIMA behält sich das Recht vor, die Übergabe des Fahrzeugs bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder aufgrund von dessen Vorgeschichte mit Zahlungsausfällen oder schwerwiegenden Vorfällen bei VIMA abzusagen.
Es wird keine Erstattung geleistet, wenn das Fahrzeug nicht abgeholt wird (No-Show) oder nach der geplanten Abholzeit storniert wird. Es werden weder Erstattungen noch Gutschriften für nicht genutzte Miettage geleistet, sobald das Fahrzeug angemietet wurde, wenn die Ursache dem Mieter zuzurechnen ist, einschließlich der Fälle der verspäteten Abholung, der vorzeitigen Rückgabe und, allgemein, jedes sonstigen Falles der vorzeitigen Vertragsbeendigung, der diesem zuzurechnen ist, dies alles nach Maßgabe der Abschnitte M und N.
Keine Versicherung und kein Tarif beinhaltet den Bruch, Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugkomponenten wie Antennen, Scheibenwischern, Tankdeckeln, Radzierblenden, Kofferraumböden, Warndreiecken, tragbarem Navigationsgerät, Warnwesten, Kindersitzen usw.
G. UNFÄLLE / DIEBSTAHL / ANZEIGEPFLICHT
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, von Schäden durch Naturereignisse und allgemein in jedem Schadensfall hat der Mieter alles Erforderliche zu tun, um die Interessen des Vermieters zu schützen. Insbesondere hat er die Polizei unverzüglich zu verständigen, wenn eine Straftat begangen wurde, wenn Verletzte vorliegen oder wenn das Verschulden der Beteiligten zu ermitteln ist.
Im Falle eines Unfalls hat der Mieter den standardisierten Europäischen Unfallbericht auszufüllen, den er unter den Fahrzeugunterlagen findet, und den Unfall dem Vermieter innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden mittels einer Kopie des Berichts zur Kenntnis zu bringen, dessen Original er innerhalb einer Frist von höchstens zwei Tagen zu übergeben hat. Weigert sich die Gegenseite, einen Europäischen Unfallbericht zu unterzeichnen, so hat der Mieter die Anwesenheit der Polizei anzufordern. Ferner hat er:
- Den Unfall knapp und genau zu beschreiben und gegebenenfalls die Namen der Zeugen zu notieren.
- Keine Verantwortung für den Unfall vorwegzunehmen oder anzuerkennen.
- Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne geeignete Maßnahmen zu seinem Schutz vor weiteren Schäden zu ergreifen, wobei es verschlossen und ohne Behinderung des Verkehrs abzustellen ist.
- VIMA Rent a Car unverzüglich über den Schadensfall zu informieren, indem er die Telefonnummer +34 971 645 353 anruft und per E-Mail an autos@vimarentacar.com mit sämtlichen Unterlagen benachrichtigt.
Im Falle eines Unfalls oder einer Straftat stellt der Vermieter dem Mieter kein anderes Mietfahrzeug zur Verfügung, entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts N. In dieser Situation gilt der Vertrag zwischen den beiden Parteien, Vermieter und Mieter, als beendet, wobei der Mieter dem Vermieter sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Kosten zu erstatten hat, unbeschadet der Bestimmungen der Klausel N.5, wenn der Schadensfall dem Mieter nicht zuzurechnen ist.
Im Übrigen hat der Mieter in allen Fällen von Schäden am Fahrzeug einen beschreibenden Bericht über diese zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben.
Die in den vorstehenden Ziffern genannten Unfall- und/oder Schadensberichte sind vollständig und mit größtmöglicher Genauigkeit auszufüllen, sowohl hinsichtlich der Schäden als auch hinsichtlich der Umstände, unter denen diese entstanden sind.
Der Schadensfall am Fahrzeug begründet in keinem Fall eine Pflicht des Vermieters, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts N.
H. HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Wartungs- und Karosseriezustand, ohne Mängel, mit Ausnahme der gegebenenfalls bei Erhalt des Fahrzeugs vorgenommenen Anmerkungen. Er hat es in demselben Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden oder den Diebstahl des Fahrzeugs sowie allgemein für Schäden aus Vertragsverletzungen, vorbehaltlich der von ihm gebuchten Haftungsbeschränkungen, zusätzlich zu dem, was sich aus der Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den in diesen Bedingungen nicht geregelten Punkten ergibt.
Ferner haftet der Mieter unbeschränkt für die Verletzung sämtlicher Rechtsvorschriften, die während der Laufzeit des Vertrags begangen werden, insbesondere für Verkehrsverstöße. Für die Bearbeitung von dem Fahrer zuzurechnenden Bußgeldern wird ein Betrag von bis zu 50 € in Rechnung gestellt, es sei denn, der Mieter hat die in Klausel F.5 vorgesehene ergänzende Deckung EXTRA gebucht.
Von der gebuchten Haftungsbeschränkung sind nicht gedeckt: die im Fahrzeuginnenraum verursachten Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften Betankung verursachten Schäden oder Motorschäden; ebenso wenig Schäden an Scheiben und Rückspiegeln sowie an den Reifen, sofern nicht die entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde, noch Schäden am Unterboden oder Dach des Fahrzeugs sowie die Kosten infolge des Verlusts oder der Beschädigung des Fahrzeugschlüssels, die sich nach den Bestimmungen der Klausel D.15 richten.
Im Falle einer Panne oder eines Unfalls außerhalb des vereinbarten Mietzeitraums: Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Mieter und dem Vermieter (nachfolgend die Parteien) haftet der Mieter zu 100 % für die Zahlung der Reparaturen und der am Fahrzeug entstandenen Kosten, zusätzlich zu der in Klausel D.18 vorgesehenen Stilllegungspauschale.
Verkehrsverstöße: Der Mieter haftet für die Zahlung der Bußgelder während des Mietzeitraums. Der Mieter hat den Vermieter über jedes gegen das Fahrzeug oder den Fahrer während des Mietzeitraums verhängte Bußgeld zu informieren. Der Vermieter legt die Kosten für die Benachrichtigung und Bearbeitung von Bußgeldern nach Maßgabe der Klausel H.2 um. Die Zahlung der Bußgelder ist in keiner der buchbaren Deckungen enthalten. Sofern die Behörden das Fahrzeug aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Mieters, gleich aus welchem Grund, zurückhalten, haftet dieser und stellt den Vermieter von sämtlichen aus diesem Grund entstandenen Kosten frei, zusätzlich zu der in Klausel D.18 vorgesehenen Stilllegungspauschale.
Maut, Gebühren und Parkkosten. Zu Lasten des Mieters gehen die Mautgebühren, Verkehrsabgaben, Entgelte für die Einfahrt in Umweltzonen oder verkehrsbeschränkte Zonen, Parkkosten und gegebenenfalls die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs durch den städtischen Abschleppdienst und dessen Verwahrung sowie die damit verbundenen Bearbeitungskosten, sofern sie während des Mietzeitraums entstanden sind. VIMA Rent a Car legt diese Beträge gemäß Klausel E.9 auf den Mieter um und fügt den entsprechenden Beleg bei.
I. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS
Der Mietvertrag hat die anfänglich vereinbarte Laufzeit, an deren Ende das Fahrzeug zurückgegeben worden sein muss. Er kann jedoch nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der Klausel D.12 verlängert werden, was der Mieter mindestens drei Tage im Voraus zu beantragen hat.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Schlüssel, die Dokumente und das Zubehör am vereinbarten Ort und vor Ablauf der gebuchten Frist zu übergeben. Er hat dies innerhalb der in Klausel B.5 festgelegten Öffnungszeiten zu tun, es sei denn, die Regelung der Ziffer 8 des vorliegenden Abschnitts findet Anwendung.
Die Sondertarife gelten ausschließlich für die im Angebot angegebenen Zeiträume.
Es liegt in der Verantwortung des Mieters, die Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Ort sicherzustellen. Die verspätete Rückgabe richtet sich ausschließlich nach den Klauseln D.10 und D.12.
Der Mieter gibt das Fahrzeug, die Schlüssel, die Dokumente und das Zubehör in demselben Zustand zurück, in dem sie ihm übergeben wurden.
Fundsachen: Der Mieter hat das Fahrzeug von seinen persönlichen Gegenständen zu leeren. Der Vermieter haftet nicht für im Fahrzeug gefundene Gegenstände. Unbeschadet dessen kann jeder im Fahrzeug gefundene Gegenstand dem Mieter auf ausdrückliches und schriftliches Ersuchen an autos@vimarentacar.com übersandt werden. In diesem Fall erhebt der Vermieter eine Gebühr für die Abwicklung des Versands der Gegenstände zusätzlich zu den mit deren Übersendung verbundenen Kosten, die vollumfänglich vom Mieter zu tragen sind.
Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten.
- Ort der Übergabe und Rückgabe. Die Übergabe und die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen im Parking G des Flughafens Palma de Mallorca, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart wurde.
Sofern das Fahrzeug an einem anderen als dem angegebenen Platz, Stockwerk oder Parkhaus, jedoch innerhalb des Flughafengeländes, abgestellt wird, erhebt VIMA Rent a Car eine Fahrzeugbergungsgebühr von 150 €.
Sofern das Fahrzeug außerhalb des Flughafengeländes abgestellt wird, beträgt die Fahrzeugbergungsgebühr 250 €, zu der die in Klausel D.14 vorgesehenen Anfahrtskosten hinzukommen, berechnet von und bis zur Einsatzbasis von VIMA Rent a Car.
In beiden Fällen gehen ebenso die angefallenen Park-, Verwahr- oder Abschleppkosten gemäß Klausel H.6 zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug gilt erst mit seiner tatsächlichen Auffindung und Entgegennahme durch das Personal von VIMA Rent a Car als zurückgegeben; bis dahin fallen die in Klausel D.10 vorgesehenen Beträge an.
Sofern der Mieter das Fahrzeug an einem Ort abstellt, dessen Nutzung ihm VIMA Rent a Car ausdrücklich untersagt hatte, wird eine Gebühr von 800 € erhoben, auch wenn der Mieter zuvor seine Absicht mitgeteilt hatte, es an diesem Ort abzustellen, und/oder die Schlüssel übergeben hatte. Diese Gebühr tritt an die Stelle der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Bergungsgebühren und ist kumulativ zu den Anfahrtskosten der Klausel D.14, zu den Park-, Verwahr- oder Abschleppkosten der Klausel H.6 und zu den gemäß Klausel D.10 bis zur tatsächlichen Entgegennahme des Fahrzeugs anfallenden Beträgen.
Die Regelung des vorliegenden Abschnitts gilt unbeschadet der Bestimmungen der Klausel A.6, wenn das Fahrzeug als verlassen gilt, sowie der Klausel C.3, wenn sich das Fahrzeug außerhalb der Insel Mallorca befindet.
- Tarife für die Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten. Die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten des Büros unterliegt der vorherigen Zahlung des folgenden Zuschlags:
- Rückgaben zwischen 21:31 und 06:30 Uhr: 39 €;
- Rückgaben zwischen 06:31 und 07:59 Uhr: 29 €.
Fehlende vorherige Zahlung des Zuschlags. Der im vorstehenden Abschnitt vorgesehene Zuschlag ist vor Beendigung des Mietvertrags zu entrichten. Die Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb dieser Zeitspannen ohne vorherige Entrichtung des entsprechenden Zuschlags löst eine Vertragsstrafe von 80 € gemäß Klausel D.10 aus. Die bloße Mitteilung des Mieters, das Fahrzeug innerhalb dieser Zeitspannen zurückgeben zu wollen, befreit ohne tatsächliche Entrichtung des Zuschlags vor Beendigung des Vertrags nicht von der Zahlung der genannten Vertragsstrafe von 80 €, die anstelle des nicht entrichteten Zuschlags und nicht kumulativ zu diesem angewandt wird.
In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug verschlossen innerhalb des von VIMA Rent a Car angegebenen Parkhauses abzustellen, die Dokumente und das Zubehör im Fahrzeuginnenraum zu belassen und die Schlüssel in den hierfür vorgesehenen Briefkasten einzuwerfen, wobei er schriftlich den Stellplatz anzugeben hat, auf dem es abgestellt wurde. In keinem Fall darf er die Schlüssel einer nicht berechtigten Person übergeben oder sie im Fahrzeuginnenraum belassen; andernfalls findet die Regelung der Klausel D.15 Anwendung.
Der Mieter bleibt weiterhin für das Fahrzeug, dessen Zubehör und sämtliche Schäden, Verluste oder Entwendungen verantwortlich, die bis zu dem Zeitpunkt eintreten können, in dem das Personal von VIMA Rent a Car das Fahrzeug tatsächlich entgegennimmt und die Überprüfung seines Zustands vornimmt, was am nächstfolgenden Werktag innerhalb der Öffnungszeiten stattfindet.
Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Überprüfung des Fahrzeugzustands durch das Personal von VIMA Rent a Car ohne seine Anwesenheit erfolgt, wobei ihm eine Kopie des daraus resultierenden Berichts an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse übersandt wird, gemäß dem Verfahren des Abschnitts P.
Die Abrechnung der Miete erfolgt bis zu dem im Vertrag vereinbarten Rückgabedatum und der vereinbarten Rückgabezeit, ohne dass die ordnungsgemäß genehmigte Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten für sich genommen zusätzliche Miettage begründet. Wird das Fahrzeug nach diesem Datum und dieser Uhrzeit abgestellt, so findet Klausel D.10 Anwendung.
VIMA Rent a Car empfiehlt dem Mieter, im Zeitpunkt des Abstellens Fotografien des Fahrzeugs, des Kilometerzählers und des Kraftstoffstands anzufertigen.
J. RECHTE DES MIETERS
Sollten wir aus von unserem Willen unabhängigen Gründen nicht über das gemietete Fahrzeugmodell verfügen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, es zu wechseln und stets durch ein dem reservierten ähnliches oder ein Fahrzeug einer höheren Kategorie zum selben Preis zu ersetzen. Die Regelung des vorliegenden Abschnitts bezieht sich ausschließlich auf den Austausch des reservierten Modells vor der Übergabe des Fahrzeugs und findet in keinem Fall nach Beginn der Mietzeit Anwendung, entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts N.
K. DATENSCHUTZ
Gemäß den Bestimmungen der geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Daten in das Verarbeitungssystem aufgenommen werden, dessen Inhaberin die VIMA RENT A CAR SL ist, CIF B07657620, mit Gesellschaftssitz in C/ LA MARINA 25, 07659, CALA FIGUERA (MALLORCA) (ILLES BALEARS), zum Zwecke der Abwicklung der Fahrzeugmiete. In Erfüllung der geltenden Vorschriften teilt VIMA RENT A CAR SL mit, dass die Daten während DER GESETZLICH FESTGELEGTEN FRIST aufbewahrt werden.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass die im vorstehenden Absatz genannten Verarbeitungen durch die Wahrung des berechtigten Interesses der VIMA RENT A CAR SL legitimiert sind.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass die im vorstehenden Absatz angegebene Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags zwischen Ihnen und unserem Unternehmen erforderlich ist.
Mit der vorliegenden Klausel werden Sie darüber informiert, dass Ihre Daten erforderlichenfalls übermittelt werden an: öffentliche Verwaltungen und alle jene Stellen, gegenüber denen die Mitteilung erforderlich ist, um die vorstehend genannte Leistungserbringung zu erfüllen.
Die Nichtbereitstellung der Daten an die genannten Stellen hat zur Folge, dass die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind, nicht erfüllt werden kann.
VIMA RENT A CAR SL teilt mit, dass sie die Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben, transparent, angemessen, erheblich, beschränkt, richtig und aktuell verarbeiten wird. Daher verpflichtet sich VIMA RENT A CAR SL, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind.
Mitteilung an die Verkehrsbehörden. In Erfüllung der Bestimmungen der Vorschriften über Verkehr und Straßenverkehrssicherheit ist VIMA RENT A CAR SL in ihrer Eigenschaft als Halterin des Fahrzeugs verpflichtet, gegenüber den zuständigen Behörden den für die während des Mietzeitraums begangenen Verstöße verantwortlichen Fahrer zu benennen und zu diesem Zweck die Identifikationsdaten des Mieters oder des jeweiligen berechtigten Fahrers mitzuteilen.
L. RESPEKT GEGENÜBER DEM PERSONAL
VIMA Rent a Car gewährleistet seinem Personal ein von Gewalt freies Arbeitsumfeld und verlangt vom Mieter, von den zusätzlichen Fahrern und von jeder sie begleitenden Person einen respektvollen Umgang in sämtlichen Mitteilungen und Handlungen, sei es persönlich, telefonisch, schriftlich oder über ein beliebiges elektronisches Medium.
Jede Beleidigung, Geringschätzung, entwürdigende Behandlung, Drohung, Einschüchterung, Angriff oder jedes diskriminierende Verhalten gegenüber dem Personal von VIMA Rent a Car berechtigt das Unternehmen nach seinem ausschließlichen Ermessen und ohne Erfordernis einer Vorankündigung dazu:
die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern, auch wenn die Reservierung bestätigt und bezahlt war; und/oder
den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Rückholung des Fahrzeugs vorzunehmen, gleich an welchem Ort sich dieses befindet.
In beiden Fällen hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung, Schadensersatz, Entschädigung oder irgendeine Erstattung für die nicht in Anspruch genommenen Miettage, unbeschadet des Rechts von VIMA Rent a Car, den entstandenen Schaden geltend zu machen, die Kosten der Rückholung des Fahrzeugs gemäß Klausel D.14 umzulegen und sämtliche zulässigen rechtlichen Schritte einzuleiten.
VIMA Rent a Car behält sich ferner das Recht vor, künftige Reservierungen oder Anmietungen denjenigen zu verweigern, die die im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben.
M. DEM MIETER ZUZURECHNENDER UNFALL UND NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE TAGE
Für die Zwecke des vorliegenden Abschnitts gilt als dem Mieter zuzurechnender Unfall, Schaden oder als ihm zuzurechnende Stilllegung jeder Vorgang, der auf das Führen des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer, auf eine nicht genehmigte Nutzung des Fahrzeugs gemäß Abschnitt C, auf ein unvorsichtiges oder fahrlässiges Fahren gemäß Klausel F.6 oder auf die Verletzung einer der im vorliegenden Vertrag übernommenen Pflichten zurückzuführen ist.
Sofern infolge eines dem Mieter zuzurechnenden Unfalls, Schadens oder einer ihm zuzurechnenden Stilllegung das Fahrzeug außer Betrieb gerät und der Vertrag gemäß Klausel G.2 endet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung, Erstattung, Schadensersatz, Entschädigung, Gutschein oder irgendeine Vergütung für die nicht in Anspruch genommenen Miettage, unabhängig vom gebuchten Versicherungspaket und unabhängig von der Anzahl der noch ausstehenden Tage.
Das Vorstehende gilt unbeschadet und kumulativ zur Pflicht des Mieters, die am Fahrzeug und gegenüber Dritten verursachten Schäden, die anwendbare Selbstbeteiligung, die in Klausel D.18 vorgesehene Stilllegungspauschale, die Anfahrt- und Rückholkosten des Fahrzeugs gemäß Klausel D.14 sowie sämtliche sonstigen aus dem Schadensfall entstehenden Kosten zu entrichten.
N. NICHTBESTEHEN EINES ERSATZFAHRZEUGS
VIMA Rent a Car stellt unter keinen Umständen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Die gebuchte Leistung beschränkt sich auf das dem Mieter zu Beginn der Mietzeit übergebene Fahrzeug.
Folglich hat der Mieter, gleich aus welchem Grund das Fahrzeug während des Mietzeitraums stillgelegt, defekt, beschädigt, entwendet oder auf sonstige Weise außer Betrieb gerät, und unabhängig vom gebuchten Versicherungspaket, keinen Anspruch darauf, die Übergabe eines anderen Fahrzeugs, die Verlängerung des Vertrags oder die Erbringung einer alternativen Leistung zu verlangen.
Keines der von VIMA Rent a Car angebotenen Versicherungspakete — STANDARD oder PREMIUM — und auch nicht die ergänzende Deckung EXTRA beinhalten die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.
Die Regelung des vorliegenden Abschnitts gilt unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts J betreffend den Austausch des reservierten Modells vor der Übergabe des Fahrzeugs, die weiterhin nach ihrem eigenen Wortlaut Anwendung finden.
Sofern das Fahrzeug aus einem weder dem Mieter noch den berechtigten Fahrern zuzurechnenden Grund außer Betrieb gerät, endet der Vertrag und der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Preises für die nicht in Anspruch genommenen Miettage, ohne dass ein zusätzlicher Schadensersatz zu leisten wäre.
O. EINSTUFUNG DER VORKOMMNISSE UND NACHWEIS
Definition. Als Panne des Fahrzeugs gilt der mechanische, elektrische oder elektronische Ausfall, der dessen Nutzung verhindert und der nicht auf den Gebrauch oder die Handhabung des Fahrzeugs durch den Mieter oder die berechtigten Fahrer zurückzuführen ist.
Nicht als Panne gelten, sondern als dem Mieter zuzurechnendes Vorkommnis, beispielhaft und nicht abschließend:
Die Entladung der Batterie durch das Eingeschaltetlassen der Beleuchtung, der Klimaanlage, der Audioanlage, des Schlüssels im Zündschloss oder eines sonstigen Stromverbrauchers bei abgeschaltetem Motor.
Der Kraftstoffmangel.
Die Betankung mit falschem Kraftstoff.
Der Verlust, Bruch oder die Entwendung der Schlüssel sowie deren Zurücklassen im Fahrzeuginnenraum.
Die Schäden an Reifen, Felgen oder am Unterboden infolge eines Aufpralls gegen Bordsteine, Schlaglöcher oder Hindernisse oder infolge des Befahrens nicht asphaltierter Wege.
Der Bruch von Scheiben, Spiegeln oder der Karosserie durch Aufprall.
Die Aktivierung der Wegfahrsperre oder der Sicherheitssysteme durch Manipulation oder unsachgemäßen Gebrauch.
Jedes sonstige Vorkommnis, das aus der Verletzung der Pflichten des Abschnitts A oder aus der in Abschnitt C vorgesehenen nicht genehmigten Nutzung entsteht.
Objektives Überprüfungskriterium. Sofern das Fahrzeug nach dem Eingreifen der Pannenhilfe seinen normalen Betrieb ohne Erfordernis einer mechanischen Reparatur, eines Teileaustauschs oder einer Verbringung in die Werkstatt wieder aufnimmt — insbesondere mittels Starthilfe für die Batterie, Betankung, Reifenwechsel oder Übergabe eines Ersatzschlüssels —, gilt als nachgewiesen, dass keine Panne des Fahrzeugs vorlag und dass das Vorkommnis dem Mieter zuzurechnen ist.
Nachweis. Das Personal der Pannenhilfe erstellt einen Einsatzbericht, in dem Datum und Uhrzeit, der Kilometerstand, die festgestellte Ursache, die durchgeführte Maßnahme und das Ergebnis festgehalten werden, begleitet von einer Fotodokumentation und, sofern angezeigt, vom Auslesen des Steuergeräts des Fahrzeugs. Dem Mieter wird die Unterzeichnung des Berichts angeboten und ihm eine Kopie per E-Mail übersandt. Die Weigerung des Mieters, ihn zu unterzeichnen, wird im Bericht selbst festgehalten und berührt dessen Gültigkeit nicht.
Der Mieter kann mit jedem rechtlich zulässigen Mittel nachweisen, dass das Vorkommnis auf eine Panne des Fahrzeugs im Sinne der Ziffer 1 zurückzuführen ist; in diesem Fall wird er von den in den Klauseln D.14 und M vorgesehenen Belastungen befreit.
Bewertung der Schäden. Die am Fahrzeug verursachten Schäden, die nicht vom gebuchten Versicherungspaket gedeckt sind, werden nach dem Schadenskatalog bewertet, der als Anhang I der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt und ebenso in den Büros von VIMA Rent a Car sowie auf deren Webseite verfügbar ist.
Die Beträge des Schadenskatalogs beinhalten die Teile, die Arbeitsleistung, die Lackierung und die anwendbare Mehrwertsteuer. Die Stufenskala findet ausschließlich auf Tabelle 1 des Anhangs I Anwendung, deren Spalten die entsprechenden Aufschläge bereits enthalten, ohne dass auf sie ein zusätzlicher Zuschlag anzuwenden wäre. Die Beträge der Tabellen 2 bis 6 sind fest und lassen keinen stufenbedingten Aufschlag zu.
Die im Schadenskatalog nicht erfassten Schäden werden nach Werkstattkostenvoranschlag oder Sachverständigenschätzung bewertet, deren Kopie dem Mieter zusammen mit der in Klausel P.1 vorgesehenen Mitteilung zur Verfügung gestellt wird.
Die Beträge des Schadenskatalogs umfassen die vollständigen Reparaturkosten. Die Stilllegungspauschale richtet sich ausschließlich nach Klausel D.18 und fällt je Stilllegungszeitraum nur einmal an, unabhängig von der Anzahl der zusammentreffenden Schäden.
P. BEWERTUNG UND GELTENDMACHUNG VON SCHÄDEN NACH DER RÜCKGABE
Sofern VIMA Rent a Car nach der Rückgabe des Fahrzeugs Schäden, Fehlbestände oder Vorkommnisse feststellt, die im Zeitpunkt der Übergabe nicht bemerkt wurden, teilt sie dies dem Mieter mittels E-Mail an die im Vertrag angegebene Adresse innerhalb einer Frist von höchstens 7 Kalendertagen ab der Rückgabe mit.
Diese Mitteilung enthält die Beschreibung der Schäden, die entsprechende Fotodokumentation, die Aufschlüsselung der Kosten und die zu deren Berechnung angewandte Methode.
Dem Mieter steht eine Frist von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung zur Verfügung, um Einwendungen an autos@vimarentacar.com zu richten.
Nach Ablauf dieser Frist ohne Erhebung von Einwendungen oder nach deren Erledigung kann VIMA Rent a Car die entsprechende Belastung gemäß Klausel E.9 vornehmen und wird den Restbetrag der Sicherheit gemäß Klausel E.11 freigeben.
Die Schäden werden nach den in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Beträgen bewertet, sofern ein festgesetzter Betrag besteht, und andernfalls nach Kostenvoranschlag oder Werkstattschätzung, deren Kopie dem Mieter zusammen mit der in Ziffer 1 vorgesehenen Mitteilung zur Verfügung gestellt wird.
Q. HÖHERE GEWALT
Begriff. Für die Zwecke der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als höhere Gewalt jedes außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegende Ereignis, das unvorhersehbar oder, wenn vorhergesehen, unvermeidbar war und das die Erfüllung ihrer Pflichten objektiv verhindert, wie Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse, Brände, Epidemien, Kriege, Anschläge, Unruhen, Generalstreiks, Versorgungs- oder Kommunikationsausfälle, staatliche Beschränkungen oder die Schließung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen.
Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Partei haftet nicht für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, solange dieser Umstand fortbesteht, wobei sie ihn der anderen Partei schnellstmöglich mitzuteilen und urkundlich nachzuweisen hat.
Ausgeschlossene Umstände. Nicht als höhere Gewalt im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Umstände, die die Verkehrsmittel, die Anreise oder die Reisepläne des Mieters und seiner Begleitpersonen betreffen, insbesondere die Verspätung, die Annullierung oder das Verpassen von Flügen, gleich aus welchem Grund, einschließlich der Wetterbedingungen; die Verzögerungen bei der Gepäckausgabe; die Grenz- oder Einwanderungskontrollen; die Vorkommnisse im Land- oder Seeverkehr; die Krankheit, der Unfall, der chirurgische Eingriff, der Krankenhausaufenthalt oder jede sonstige medizinische Ursache, die den Mieter, die zusätzlichen Fahrer, seine Begleitpersonen oder Dritte betrifft; die nachträglich eingetretenen beruflichen, geschäftlichen oder familiären Verpflichtungen; die Änderung der Pläne oder das Nichterscheinen des Mieters oder seiner Begleitpersonen; und, allgemein, jeder sonstige vergleichbare Umstand, der die persönliche, familiäre, berufliche oder organisatorische Sphäre des Mieters, seiner Begleitpersonen oder mit seiner Reise verbundener Dritter betrifft. Diese Umstände fallen in die Organisations- und Risikosphäre des Mieters selbst und berühren weder die in Abschnitt B vorgesehene Regelung über Abholung, Stornierungen und No-Show noch begründen sie einen Anspruch auf Erstattung, Entschädigung, Änderung oder Gutschrift.
Sofern ein Fall höherer Gewalt VIMA Rent a Car die Übergabe des Fahrzeugs verhindert, teilt VIMA Rent a Car dies dem Kunden schnellstmöglich mit und erstattet die für die nicht erbrachte Leistung entrichteten Beträge, ohne dass ein zusätzlicher Schadensersatz zu leisten wäre.
Dem Mieter wird der Abschluss einer Reiserücktritts- oder Reiseassistenzversicherung empfohlen, die die in Ziffer 3 aufgezählten Umstände abdeckt; deren Deckung liegt außerhalb des Bereichs von VIMA Rent a Car und ist unmittelbar mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen abzuwickeln.
R. KUNDENDIENST, REKLAMATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Der Mieter kann jede Anfrage, Beschwerde oder Reklamation an autos@vimarentacar.com oder an die Telefonnummer +34 971 645 353 richten. VIMA Rent a Car bestätigt deren Eingang und erteilt innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat eine Antwort.
VIMA Rent a Car stellt den Kunden amtliche Reklamationsformulare bzw. Beschwerdeformulare zur Verfügung, gemäß dem Decreto 46/2009, de 10 de julio, sobre las hojas de reclamación o denuncia en materia de consumo de las Illes Balears (Dekret 46/2009 vom 10. Juli über die Reklamations- oder Beschwerdeformulare in Verbraucherangelegenheiten der Balearischen Inseln). Diese Formulare können sowohl im Büro von VIMA Rent a Car als auch an deren Übergabe- und Rückgabepunkten für Fahrzeuge angefordert werden, an denen das für die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs zuständige Personal sie zur Verfügung des Kunden mit sich führt, sowie über die E-Mail-Adresse autos@vimarentacar.com, in welchem Fall sie dem Kunden unverzüglich übersandt werden.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Mietvertrag unterliegen dem spanischen Recht. Für die Beilegung jeder aus diesen entstehenden Streitigkeit unterwerfen sich die Parteien den Gerichten von Palma de Mallorca, unbeschadet des Gerichtsstands, der dem Mieter gesetzlich zusteht, wenn er Verbrauchereigenschaft besitzt.
S. GEOLOKALISIERUNG DER FLOTTE
Bestimmte Fahrzeuge der Flotte von VIMA Rent a Car können mit einem Geolokalisierungssystem (GPS) ausgestattet sein. Ist dies der Fall, so wird dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten, und die Vorrichtung bleibt vom Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an und während der gesamten Vertragslaufzeit aktiv.
Die Standortdaten werden von VIMA RENT A CAR SL auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses am Schutz ihres Vermögens und an der Überprüfung der Vertragserfüllung verarbeitet und werden ausschließlich in den folgenden Fällen abgerufen: Alarm wegen Trennung oder Manipulation der Vorrichtung; Nichtrückgabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit; begründeter Verdacht auf Diebstahl oder Entwendung; vom Mieter angeforderte Pannenhilfe; und Überprüfung der Einhaltung der im Vertrag vereinbarten geografischen oder Nutzungsbedingungen, insbesondere des in Klausel C.3 vorgesehenen Verbots.
Die Standortdaten werden weder zur fortlaufenden Verfolgung der Fahrten des Mieters noch zu einem anderen als den aufgezählten Zwecken verwendet und werden während der gesetzlich festgelegten Frist aufbewahrt.
Die Deaktivierung, Manipulation, Verdeckung oder Entfernung der Geolokalisierungsvorrichtung ist ausdrücklich untersagt. Die Verletzung dieses Verbots gilt als nicht genehmigte Nutzung im Sinne der Klausel C.2, berechtigt VIMA Rent a Car zur Auflösung des Vertrags mit sofortiger Wirkung und zieht eine Vertragsstrafe von 500 € nach sich, unbeschadet der Geltendmachung des entstandenen Schadens.
Der Mieter kann seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Einschränkung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe des Abschnitts K ausüben.
ANHANG I. SCHADENSKATALOG
Beträge in Euro, MwSt. und Arbeitsleistung inbegriffen. Dieser Schadenskatalog hebt alle vorhergehenden auf.
Stufenskala
| Stufe | Definition | Aufschlag |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Leichter Schaden: oberflächlicher Kratzer oder Schramme, durch Polieren behebbar, ohne Neulackierung oder Austausch des Teils. | — |
| Stufe 2 | Mittlerer Schaden: erfordert die Neulackierung des betroffenen Teils oder dessen Instandsetzung an der Karosserie. | +75 % |
| Stufe 3 | Schwerer Schaden: erfordert den vollständigen Austausch des Teils. | +150 % |
1. Karosserie und Blech
| Position | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
|---|---|---|---|
| Vordere Stoßstange | 250 | 438 | 625 |
| Hintere Stoßstange | 250 | 438 | 625 |
| Motorhaube | 300 | 525 | 750 |
| Vorderer Kotflügel (je Stück) | 220 | 385 | 550 |
| Hinterer Kotflügel (je Stück) | 220 | 385 | 550 |
| Tür (je Stück) | 270 | 473 | 675 |
| Heckklappe | 250 | 438 | 625 |
| Dach | 390 | 683 | 975 |
| Seitliches Trittbrett (je Stück) | 250 | 438 | 625 |
| Türgriff | 180 | 315 | 450 |
| Außenzierleiste | 170 | 298 | 425 |
2. Scheiben, Spiegel und Leuchten
| Position | Betrag |
|---|---|
| Windschutzscheibe | 550 |
| Feststehende Seitenscheibe | 220 |
| Bewegliche Seitenscheibe | 300 |
| Heckscheibe | 360 |
| Spiegelgehäuse | 150 |
| Spiegelglas | 90 |
| Vollständiger Außenspiegel | 320 |
| Innenspiegel | 150 |
| Scheinwerfer vorn | 420 |
| Rückleuchte | 300 |
| Nebelscheinwerfer | 150 |
| Blinker | 120 |
3. Räder und Unterboden
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reparatur einer Reifenpanne | 75 |
| Reifen (je Stück) | 180 |
| Zerkratzte Felge (je Stück) | 150 |
| Felge, Austausch (je Stück) | 360 |
| Ersatzrad | 280 |
| Radkappe (je Stück) | 50 |
| Schäden am Unterboden | 720 |
| Ölwanne | 660 |
| Unterfahrschutz | 240 |
| Auspuffanlage | 220 |
4. Innenraum und Mechanik
| Position | Betrag |
|---|---|
| Polsterung, Vordersitz (Brandloch oder Riss) | 480 |
| Polsterung, Rücksitz (Brandloch oder Riss) | 480 |
| Vollständiger Vordersitz | 2.400 |
| Sicherheitsgurt | 480 |
| Armaturenbrett | 840 |
| Kofferraumablage | 220 |
| Serienmäßiges Radio oder Navigationsgerät | 840 |
| Airbag (je Stück) | 2.600 |
| Aufgebrochenes Schloss | 300 |
| Kupplung | 3.000 |
| Kühler | 660 |
5. Zubehör und kleinere Bauteile
| Position | Betrag |
|---|---|
| Antenne | 50 |
| Scheibenwischerblatt | 75 |
| Tankdeckel | 75 |
| Kennzeichen | 40 |
| Warndreiecke, Warnweste oder Verbandskasten | 40 |
| Werkzeug für den Radwechsel | 240 |
6. Reinigung und Dienstleistungen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Politur der Seitenteile (oberflächliche Kratzer) | 170 |
| Vollständige Politur | 240 |
Sonderreinigung (Aussaugen und zusätzliche Wäsche wegen über das Übliche hinausgehender Verschmutzung, ohne Sachschaden) | 60 |
Schwere Verschmutzung (Klausel D.7) | 190 |
Reinigung des Tanks wegen falscher Betankung | 220 |
Die Beträge für die Politur finden Anwendung, wenn der oberflächliche Kratzer mehr als ein Teil betrifft oder keinem konkreten Karosserieteil zuzuordnen ist. Befindet sich der Kratzer an einem einzigen Teil, so findet Stufe 1 der Tabelle 1 Anwendung.
7. Im Vertragstext festgesetzte Positionen
| Position | Betrag | Klausel |
|---|---|---|
| Schlüssel: Verlust, Bruch oder Entwendung | 600 | D.15 |
| Tragbares Navigationsgerät (Navigations-GPS): Verlust oder Bruch | bis zu 250 | D.8 |
| Kindersitz: Verlust oder Bruch | 500 | D.9 |
| Kindersitz: Reinigung | 250 | D.9 |
| Rauchen im Fahrzeug | bis zu 500 | D.11 |
| Lieferung von 20 l Kraftstoff | 44 | D.14 |
| Deaktivierung des Geolokalisierungssystems | 500 | S.4 |
| Verbringen oder Transportieren des Fahrzeugs außerhalb Mallorcas | 1.500 | C.3 |
| Verlassen des Fahrzeugs | 1.000 | A.6 |
VIMA RENT A CAR, S.L. — CIF B07657620 C/ La Marina, 25 — 07659 Cala Figuera (Mallorca), Illes Balears Einsatzbasis: Camí Vell de Llucmajor, 29 — Polígono Sa Tapia, 07007 Palma Tel. +34 971 645 353 — autos@vimarentacar.com